Rechtliches rund um Ferialjobs in Gemeinden

Facts
GesetzFür Bedienstete in Gemeinden kommt (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) das Gemeindevertragsbedienstetengesetz bzw Gemeindebedienstetengesetz (Beamte) zur Anwendung.
Beide Gesetze nehmen kurzfristig Beschäftigte (daher auch Ferialarbeitnehmer/innen) vom Geltungsbereich aus. Das bedeutet, dass für Arbeiter/innen(z.B. Gartenarbeiter/innen) die GewO, das Urlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz etc und für Angestellte (zB Sekretärinnen) das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz etc gelten.
Vetrag/Entgelt
Die Höhe des Entgeltes wird durch Spezialgesetze (öffentlicher Bereich, z.B. Vertragsbedienstetengesetz) oder durch Kollektivvertrag geregelt. Da allerdings kein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt und die Gehaltsordnungen der oben angeführten Gesetze nicht gelten, kann die Höhe des Entgeltes frei vereinbart werden. Es ist auf Angemessenheit und Ortsüblichkeit Bedacht zu nehmen. Als Untergrenze für das Entgelt gilt die Sittenwidrigkeit. D.h., das Entgelt darf auf keinen Fall unter der Hälfte dessen einer vergleichbaren Arbeit liegen.
Beachten Sie:
Man sollte die Jugendlichen darauf aufmerksam machen, dass sie auch keinen Anspruch auf Sonderzahlungen(Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) haben, wenn dieser nicht ausdrücklich durch Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ein Anspruch auf Urlaub und dadurch auf Urlaubsersatzleistung gebührt auf alle Fälle, da das Urlaubsgesetz zur Anwendung kommt.
Informationsblätter zu Ferialjobs in Gemeinden
Bei Bedarf schicken wir Ihnen gerne unsere fünfseitige Zusammenfassung zum Thema ´Ferialjobs in Gemeinden´ zu, welche u. a. die rechtlichen Fakten genau aufschlüsselt und Ihrer Gemeinde Tipps für eine gelungene Ferialjobaktion gibt.Schreiben Sie einfach ein Email an info@logo.at, rufen Sie unter der Telefonnummer 0316|90370-90 an, oder nutzen Sie bequem die Möglichkeit diese Infos downloaden zu können.













